Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FWA Waschanlagen & Maschinenbau GmbH

  1. Geltungsbereich
    1. Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und  Lieferbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
    2. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Angebot
    1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgeblich, soweit sie als ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind.
  3. Vertragsschluss und Lieferumfang
    1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
    2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Preise und Zahlung
    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Fehlt eine besondere Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserem Konto zu leisten, und zwar:
      • Netto 50% bei Erhalt der Auftragsbestätigung
      • Netto 40% bei Meldung, dass die Hauptteile versandbereit sind
      • Netto (10%) Restbetrag innerhalb von 30 Tagen hiernach
    3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  5. Lieferzeit
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung erbracht sind.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.
    3. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung und wegen Nichterfüllung - gleich aus welchem Grunde - bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 9 und 10.
    4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft 0,5% höchstens jedoch 5% vom Wert der nicht gelieferten Teile für jede Woche berechnet.
    5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  6. Gefahrenübergang und Entgegennahme
    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn erlaubte Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
    2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ohne Montage.
    3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9. entgegenzunehmen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
    3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  8. Mängelrügen
    1. Der Besteller hat die von uns gelieferten Produkte unverzüglich zu prüfen.
    2. Offene Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen.
    3. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
    4. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Dies gilt insbesondere vor Ausbau von beanstandeten Teilen und vor Beginn von etwaigen Instandsetzungsarbeiten.
  9. Gewährleistung, Haftung für Mängel der Lieferung
    1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir wie folgt:
      1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen und unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als erheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
      2. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
    2. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung des auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
    3. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Auftraggeber unsachgemäß und ohne unsere Zustimmung vornimmt, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
    5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendige erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die FWA Waschanlagen & Maschinenbau GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der FWA Waschanlagen & Maschinenbau GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
    7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  10. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
    1. Für alle gegen uns gerichtete Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, haften wir nur im Falle leichter Fahrlässigkeit bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    2. Im Falle der Haftung nach 10.1 und einer Haftung ohne Verschulden insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
    3. Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.
    4. Wir haften nicht für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht. Der Haftungsausschluss gilt in gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    5. Die vorangegangenen Haftungsregelungen gelten nicht, soweit wir nach dem Gesetz für fehlerhafte Produkte - Produkthaftungsgesetz - in Anspruch genommen werden.
  11. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an allem von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriff- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Das gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle  Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
    2. Der Besteller hat die Lieferware ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller gelieferter Waren berechtigt. Der Besteller ist in diesem Falle zur Herausgabe verpflichtet.
  12. Urheberrechte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
    1. Zeichnungen Entwürfe und sonstige Unterlagen, die wir dem Besteller bei Vertragsanbahnung oder Durchführung überlassen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
    2. Wir sind berechtigt die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterlagen - einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke - zu verlangen, wenn der Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt und wenn uns eine missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.
    3. Wir verpflichten uns vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne, Zeichnungen etc. geheim zu halten und nur mit Zustimmung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen.
  13. Gerichtsstand
    1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Hansestadt Lüneburg.
    2. Im Streitfall gilt der deutsche Text unser allgemeinen Bedingungen.

Allgemeine Montagebedingungen der FWA Waschanlagen & Maschinen GmbH

  1. Geltungsbereich
    1. Für alle unsere Montagen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Montagebedingungen.
    2. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung und gelten hiermit als ausdrücklich widersprochen.
  2. Angebot
    1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgeblich, soweit sie als ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind.
  3. Vertragsschluss und Montageumfang
    1. Für den Umfang der Montage ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Montagepreis
    1. Die Montage wird nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
    2. Der Montagepreis versteht sich ohne MwSt., die in ihrer gesetzlich gültigen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
  5. Montagefrist, Gefahrenübergang
    1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
    2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen und Umstände, die nicht von uns verschuldet sind (z.B. Arbeitskämpfe), so tritt, soweit dies nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss ist, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
    3. Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine  Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,25% im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von uns zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
    4. Gewährt der Besteller uns im Verzugsfalle eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Montage ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt von der Montagevereinbarung berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
    5. Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so sind wir berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt bei von uns unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage.
    6. Eine Wiederholung der Montageleistung kann der Besteller verlangen, wenn und soweit dies uns, insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an uns zu entrichten. Einigung hierüber ist vor Ausführung schriftlich zu bestätigen.
  6. Mitwirkung des Bestellers
    1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
    2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Montagepersonal von Bedeutung sind.
  7. Technische Hilfeleistung des Bestellers
    1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
    2. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Elektriker, Klempner, Schlosser, Handlanger und Fachkräfte) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben den Weisungen des Montageleiters zu folgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen unseres Montageleiters entstanden, so gilt 10.1.
    3. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Betonarbeiten.
    4. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Gabelstapler, Kran, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Unterlagen, Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Anschlagseile, etc.).
    5. Bereitstellung von Heizung (bei Montage in Gebäuden), Beleuchtung, Betriebskraft, Druckluft in ausreichender Menge und Qualität, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    6. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Montagepersonals.
    7. Transport der Montageteile am Montageplatz. Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art. Reinigen der Montagestelle.
    8. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthalts- und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit und sanitärer Einrichtung und Erster Hilfe) für unser Montagepersonal.
    9. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind (Fahrzeuge, Fahrer, Betriebsmittel, etc.).
    10. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
    11. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
    12. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
  8. Abnahme
    1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat.
    2. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.
    3. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
    4. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
  9. Gewährleistung
    1. Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der Montage, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben.
    2. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Sein Recht, Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an.Die Frist für die Mangelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert, wenn diese Unterbrechung länger als 7 Arbeitstage gedauert hat.
    3. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
    4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    5. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    6. Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
    7. Lassen wir die uns gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller nach Ankündigung den Vertrag rückgängig machen.
  10. Sonstige Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss
    1. Wird bei der Montage ein von uns geliefertes Montageteil durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir es nach unserer Wahl auf unsere Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
    2. Wenn durch unser Verschulden der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte Gewährleistung, Haftung und Haftungsausschluss entsprechend.
    3. Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    5. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Montage für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am montierten Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  11. Ersatzleistung des Bestellers
    1. Werden ohne unser Verschulden unsere gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
  12. Gerichtsstand 
    1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Hansestadt Bremen.
    2. Im Streitfall gilt der deutsche Text unser allgemeinen Bedingungen.